DDR 1968
§175 wird in der DDR gestrichen
Am 1. Juli 1968 tritt in der DDR ein neues sozialistisches Strafgesetzbuch in Kraft, mit zum Teil völlig neuen Straftatbeständen. Darin gibt es keine Verurteilung männlicher Homosexualität mehr, allerdings tritt der § 151 in Kraft: Androhung von Strafe für homosexuelle Beziehungen von Erwachsenen mit Jugendlichen unter 18 Jahren, während die Altersgrenze bei Heterosexualität auf 16 Jahre festlegt ist. Eine Neuheit in der deutschen Rechtsgeschichte ist, dass nun durch den §151 auch lesbische Beziehungen in der DDR mit Strafe bedroht sind.
Mit dem neuen Strafgesetzbuch legt man in der DDR nun mehr Wert auf die Vorbeugung von Straftaten statt auf deren Vergeltung. Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, erhält nun nach Verbüßung seiner Haft Angebote zur Wiedereingliederung (Resozialisierung). Kurze Freiheitsstrafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
Straffrei bleiben nun Verleumdung und Beleidigung, Kuppelei, Homosexualität unter Erwachsenen, sowie Ehebruch – all dies war nach dem alten Strafgesetzbuch noch strafbar. Politisch motivierte Taten aber werden mit dem neuen Strafgesetzbuch wesentlich härter bestraft. Staatsfeindliche Hetze ist nun strafbar, sowie jedes Verbrechen gegen die “Souveränität der DDR”, gegen den Frieden und die Menschlichkeit.